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Am 01.07.1998 wurde das
überarbeitete Kindschaftsrecht eingeführt. Die
Beibehaltung der gemeinsame Sorge von miteinander
verheirateten Eltern wurde auch nach einer Scheidung zum
Regelfall, über die Alleinsorge muss auf Antrag ein
Gericht entscheiden. Für nichteheliche Väter gibt es nur
die Möglichkeit einer gemeinsamen Sorgeerklärung, welcher
die Kindesmutter zustimmen muss. Über die Hälfte aller
nichtehelichen Kinder wird damit ein gleichberechtigter
Vater vorenthalten, weil die Mutter sich für die
Alleinsorge entscheidet. Es gibt keine wissenschaftliche
Untersuchung darüber, warum sie das tut.
Dennoch hat das
Bundesverfassungsgericht am 29.01.2003 entschieden,
dass dieser Zustand mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Die Begründung lautete: „Der Gesetzgeber
durfte davon ausgehen, dass eine Mutter, gerade wenn sie
mit dem Vater und dem Kind zusammenlebt, sich nur
ausnahmsweise und nur dann dem Wunsch des Vaters nach
einer gemeinsamen Sorge verweigert, wenn sie dafür
schwerwiegende Gründe hat, die von der Wahrung des
Kindeswohls getragen werden, dass sie also die
Möglichkeit der Verweigerung einer Sorgeerklärung nicht
etwa als Machtposition gegenüber dem Vater missbraucht.“
Trotzdem musste das Gesetz nachgebessert werden, damit
der Kläger, Christian Gampert, zumindest die Möglichkeit
einer gerichtlichen Überprüfung erhielt.
Die
Übergangsregelung für sogenannte Altfälle war das
Ergebnis und trat am 01.01.2004 in Kraft. Die
Möglichkeit einer Überprüfung war nur für Väter möglich,
die vor Einführung des neuen Kindschaftsrechtes nicht
die Möglichkeit einer gemeinsamen Sorgeerklärung hatten.
Nur unter sehr strengen Voraussetzungen konnten diese
Väter die gemeinsame elterliche Sorge einklagen: Sie
mussten ein halbes Jahr mit der Mutter und dem Kind
zusammengelebt haben, elterliche Verantwortung
übernommen haben. Außerdem musste die gerichtliche
Ersetzung der mütterlichen Zustimmung dem Kindeswohl
dienen. Weder Christian Gampert, der Kläger vor dem
Bundesverfassungsgericht, noch tausende andere Väter
bekamen auf diesem Wege die elterliche Sorge zuerkannt.
Insgesamt erhielten seit dem Januar 2004 nur 43 Väter in Deutschland die
elterliche Sorge gegen den Willen der Mutter gerichtlich
zuerkannt.
Erst am 03.12.2009 wurde vor dem Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte diese Verweigerung des
Gesetzgebers im Fall von
Horst Zaunegger gegen Deutschland als
Diskriminierung der Väter beschrieben. Nun will die
Justizministerin "mit Hochdruck" eine Änderung dieses
Gesetzes herbeiführen. Öffentliche Äußerungen nach
diesem Urteil in Deutschland lassen auf eine
Antragslösung zur Ersetzung der fehlenden Zustimmung der
Mutter schließen.
Ein Vater müsste demnach in einem Rechtsstreit gegen die
Mutter die Kooperationsfähigkeit mit eben derselben
nachweisen. Mit diesem absurden Klageweg wäre Streit
vorprogrammiert, die sorgewilligen Väter würden den Umgang mit ihren
Kindern gefährden. Abgesehen davon ist es nicht
ersichtlich, warum Väter erst vor Gericht beweisen
müssen,
dass ihre Elternrolle dem Kindeswohl dient, während die
Mütter generell einen Vertrauensvorschuss bekommen und
ihnen unterstellt wird, dass sie automatisch der bessere
Elternteil wären.
Männer wollen keine Stärkung ihrer Väterrechte, wie in
den letzten Jahren von den Medien immer wieder
beschrieben, sondern die grundsätzliche Gleichstellung
mit den Müttern, wie im Grundgesetz garantiert. Das
bedeutet, Väter
wollen keine Anträge stellen müssen, um gleichwertiger
Elternteil zu sein, sondern Mütter sollen Anträge
stellen müssen, wenn sie Probleme mit der Gleichstellung haben
- das ist der einzige Weg zur Geschlechtergerechtigkeit.
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